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·Vortragsunterlage

Betriebsübergabe im Handwerk.

Am 25. August 2026 haben wir in der Management Werkstatt der Handwerkskammer Münster zum Thema „Betriebsübergabe im Handwerk – steuerliche Gestaltungsüberlegungen“ vorgetragen.

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Ob eine Übergabe Steuer auslöst, entscheidet sich vor der Übertragung: Verwaltungsvermögenstest, Lohnsummenklausel und die Frage, ob übertragen oder verkauft wird.

Worum es im Vortrag ging

Eine Betriebsübergabe ist regelmäßig ein Rechtsträgerwechsel. Welche steuerlichen Folgen er hat, hängt an zwei Fragen: in welcher Rechtsform der Betrieb geführt wird – Einzelbetrieb, GmbH-Geschäftsanteil oder GmbH & Co. KG – und ob unentgeltlich innerhalb der Familie übertragen oder an Dritte verkauft wird. Im Handwerk kommt das Berufsrecht hinzu: Meisterpflicht nach der Handwerksordnung, gegebenenfalls Sachkundeprüfung.

  • Unentgeltliche Übertragung und Verkauf eines Einzelunternehmens
  • Unentgeltliche Übertragung und Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen
  • Unentgeltliche Übertragung und Verkauf von Anteilen an einer GmbH & Co. KG
  • Abstimmung mit dem Erbrecht: Pflichtteilsansprüche „weichender Erben“ prüfen, notariellen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung vereinbaren, das Unternehmertestament anpassen
  • Die zwischenmenschliche Ebene zwischen Übergeber und Übernehmer – im Vortrag ausdrücklich als eigener Punkt geführt

Die unentgeltliche Übertragung

Drei Steuerarten sind gleichzeitig im Blick zu behalten: Einkommensteuer, Schenkungsteuer und – wenn ein Betriebsgrundstück mitgeht – Grunderwerbsteuer. Die Einkommensteuer ist dabei die vermeidbare: § 6 Abs. 3 EStG lässt die Buchwerte fortführen. Ohne diese Regelung deckt die Übertragung stille Reserven auf – bei einer Maschine mit 50.000 Euro Buchwert und 200.000 Euro Verkehrswert wären das 150.000 Euro und bei 40 Prozent Steuersatz 60.000 Euro Steuer auf einen Vorgang, bei dem kein Geld geflossen ist.

Ob die Privilegierung von Betriebsvermögen im Schenkungsteuerrecht Bestand hat, ist offen. Beim Bundesverfassungsgericht ist ein Verfahren anhängig (Az. 1 BvR 804/22); nach Auffassung des Gerichts wird Betriebsvermögen gegenüber anderem Vermögen unverhältnismäßig geschont. Die geltenden Regelungen sind damit möglicherweise verfassungswidrig.

  • Regelverschonung: 85 Prozent des Betriebsvermögens bleiben schenkungsteuerfrei, dazu treten die Freibeträge – 400.000 Euro von Eltern auf Kinder, aber nur 20.000 Euro an fremde Dritte
  • Lohnsummenklausel: Der Übernehmer muss die Arbeitsplätze erhalten. In den fünf Jahren nach der Übertragung sind 250 Prozent der Ausgangslohnsumme nachzuweisen, bei mehr als zehn Arbeitnehmern 300 Prozent – Betriebe mit weniger als sechs Arbeitnehmern sind ausgenommen
  • Schädliches Verwaltungsvermögen: An Dritte vermietete Immobilien, Barvermögen und Beteiligungen dürfen weniger als zehn Prozent ausmachen – der Verwaltungsvermögenstest gehört deshalb vor die Übertragung
  • Versorgungsleistungen: Eine lebenslange Rente an den Übergeber lässt die Übertragung unentgeltlich bleiben, wenn eine ausreichend ertragbringende Einheit übergeht. Der Zahler zieht sie als Sonderausgaben ab, der Empfänger versteuert sie als sonstige Einkünfte
  • Übertragung auf langjährige Mitarbeiter: Sie nimmt zu, birgt aber den Fallstrick des geldwerten Vorteils. Das überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Übergebers gehört ausdrücklich in den Übertragungsvertrag
  • GmbH-Anteile sind nur schenkungsteuerfrei, wenn der Übertragende zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist; ein Nießbrauchsrecht kann er sich vorbehalten
  • Bei der GmbH gilt zusätzlich: Ab 50 Prozent Anteilsübertragung gehen Verlustvorträge unter (§ 8c KStG), ab 90 Prozent fällt bei einem Betriebsgrundstück Grunderwerbsteuer an

Der Verkauf an Dritte

Beim Verkauf verschiebt sich die Aufgabe: Es geht zuerst um einen geeigneten Erwerber und um den Kaufpreis. Die Wirtschaftsprüfer bewerten nach IDW S 1, indem sie künftige Überschüsse auf den Veräußerungszeitpunkt abzinsen; die Finanzverwaltung rechnet im vereinfachten Ertragswertverfahren rückwärts – Überschüsse der letzten drei Jahre, gewichtet, mit dem Multiplikator 13,75. Substanz- und Liquidationswert bilden die Untergrenze.

  • Einzelunternehmen: Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, es bleiben ein Freibetrag von 45.000 Euro, der ab einem Gewinn von 136.000 Euro abschmilzt, und die Tarifbegünstigung der Fünftelregelung
  • GmbH-Geschäftsanteile: Der Gewinn ist im Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent steuerpflichtig, der Freibetrag beträgt nur 9.060 Euro, weitere Begünstigungen gibt es nicht – und Schuldzinsen einer Kaufpreisfinanzierung mindern die Steuer beim Erwerber nicht
  • Share deal oder asset deal: Kauft der Erwerber einzelne Wirtschaftsgüter, schafft er sich Abschreibungspotenzial; bei der GmbH & Co. KG sollten Komplementäranteil und Kommanditanteil in einer Urkunde zusammengefasst werden
  • Empfehlung: den Kaufpreis im Unternehmenskaufvertrag auf Anlagevermögen, Warenbestand und Firmenwert aufteilen – davon hängt die Abschreibung beim Erwerber ab

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