Wo Steuerbilanz und Handelsbilanz auseinanderfallen, entstehen Wahlrechte. Wer sie kennt, kann den Zeitpunkt der Besteuerung verschieben – und damit die Liquidität steuern.
Worum es im Vortrag ging
Der Vortrag führt von den Grundlagen der Gewinnermittlung zu den Stellen, an denen sich der steuerliche Gewinn tatsächlich beeinflussen lässt. Ausgangspunkt ist das Verhältnis der beiden Bilanzen: Die Handelsbilanz stellt Finanz-, Vermögens- und Ertragslage dar und dient dem Gläubigerschutz, die Steuerbilanz ermittelt die Bemessungsgrundlage. Wo das Steuerrecht eigene Regeln setzt, durchbricht es die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz – und genau dort liegen die Wahlrechte.
- Grundlagen der Gewinnermittlung: Buchführungspflicht, Handels- und Steuerbilanz
- Bilanzansatz und Bewertung nach Handels- und Steuerrecht
- Die einzelnen Bilanzpositionen
- Besonderheiten der steuerlichen Gewinnermittlung, auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften
- Gestaltungsspielräume: Wahlrechte, Rücklagen, Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag
Wer bilanzieren muss – und wonach
Die Pflicht zur Steuerbilanz leitet sich in der Regel aus dem Handelsrecht ab. Sie kann aber auch eigenständig entstehen: Überschreitet ein Betrieb 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn, kann das Finanzamt ihn zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auffordern. Unterhalb dieser Grenzen genügt in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die Einnahmenüberschussrechnung mit ihrem Zufluss- und Abflussprinzip.
- Umfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Größenklasse – Anhang und Lagebericht erst ab der mittelgroßen Kapitalgesellschaft, die zugleich prüfungspflichtig ist
- Maßgeblichkeit: Die handelsrechtliche Bilanzierung nach § 5 Abs. 1 EStG ist Ausgangspunkt, abweichende steuerliche Regelungen durchbrechen sie
- Zurechnung nicht nach dem Grundbuch, sondern nach dem wirtschaftlichen Eigentum – Leasing, Treuhand, Sicherungsübereignung, Mietereinbauten
- Abgrenzung Betriebs- und Privatvermögen: ab 50 Prozent betrieblicher Nutzung notwendiges Betriebsvermögen, zwischen 10 und 50 Prozent ein Wahlrecht
- Bewertungsvereinfachungen beim Vorratsvermögen: Lifo, Fifo und Durchschnittsbewertung führen zu spürbar verschiedenen Endbeständen
Wo die Steuerbilanz abweicht
Eine Reihe von Positionen wird handelsrechtlich anders behandelt als steuerlich. Diese Abweichungen sind keine Feinheiten für den Abschlussprüfer: Sie entscheiden darüber, in welchem Jahr ein Aufwand den Gewinn mindert, und sie sind der Grund für aktive und passive latente Steuern.
- Firmenwert: handelsrechtlich über zehn, steuerlich über fünfzehn Jahre abzuschreiben
- Drohverlustrückstellung: handelsrechtliches Ansatzgebot, steuerliches Ansatzverbot
- Selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter: handelsrechtliches Wahlrecht, steuerlich nicht ansatzfähig
- Außerplanmäßige Abschreibung als Gebot bei dauernder Wertminderung, die steuerliche Teilwertabschreibung dagegen als Wahlrecht
- Außerbilanzielle Korrekturen: Teileinkünfteverfahren bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, nicht abziehbar dagegen Geschenke über 50 Euro, 30 Prozent der Bewirtungskosten, Geldbußen und die Gewerbesteuer
- Personengesellschaften: neben der Gesamthandsbilanz treten Ergänzungs- und Sonderbilanzen, die den Gewinn des einzelnen Gesellschafters erst ergeben
Die Gestaltungsspielräume
Der letzte Teil des Vortrags sammelt die Vorschriften mit Förder- und Lenkungscharakter. Sie verschieben Steuer in spätere Jahre, statt sie zu erlassen – der Vorteil liegt im Zinseffekt und in der Liquidität, die im Betrieb bleibt.
- Investitionsabzugsbetrag: bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten, höchstens 200.000 Euro, bei einem Gewinn von nicht mehr als 200.000 Euro im Abzugsjahr – die Investition muss innerhalb von drei Jahren folgen, sonst wird der Abzug rückgängig gemacht und verzinst
- Rücklage nach § 6b EStG: überträgt stille Reserven aus der Veräußerung auf ein neues Wirtschaftsgut, Zugehörigkeit zum Anlagevermögen von mindestens sechs Jahren vorausgesetzt, Übertragung innerhalb von vier Jahren – bei neu hergestellten Gebäuden sechs
- Rücklage nach R 6.6 EStR bei Ersatzbeschaffung, wenn ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff gegen Entschädigung ausscheidet
- Sonderabschreibungen: Mietwohnungsneubau sowie die Turbo-Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter ab dem 1. Juli 2026
- Elektro- und Hybridfahrzeuge mit 0,25 beziehungsweise 0,5 Prozent statt einem Prozent des Bruttolistenpreises
- Buchwertfortführung bei Umwandlungen und Einbringungen – zu beachten sind die Sperrfristen von drei Jahren für Veräußerung und Entnahme, sieben Jahren bei Kapitalgesellschaften, sowie die Grunderwerbsteuer von 6,5 Prozent in Nordrhein-Westfalen
