Das Wichtigste in Kürze
Zwischen Eheleuten beträgt der Schenkungsteuerfreibetrag 500.000 Euro und lässt sich alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Wer mehr übertragen will, kann den ehelichen Güterstand wechseln – und den Freibetrag unangetastet lassen.
- Wird die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag beendet, entsteht ein Zugewinnausgleich. Dieser ist gesetzlich ausdrücklich nicht schenkungsteuerpflichtig
- Anschließend lässt sich in die Zugewinngemeinschaft zurückwechseln; der Bundesfinanzhof hat dieses „Hin und Her" bereits 2005 gebilligt
- Voraussetzung ist, dass der Zugewinnausgleich tatsächlich ermittelt und auch ausgezahlt wird
- Häufiges Motiv: Erst überträgt der vermögende Ehegatte auf den vermögenslosen, danach schöpfen beide Elternteile ihre Freibeträge von je 400.000 Euro gegenüber den Kindern aus
- Ein weiterer Grund kann sein, Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen – Ehegatten haften nicht für die Schulden des Partners
