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Fachbeitrag

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Die Gemein­nützigkeit im Steuerrecht.

Gemeinnützige Vereine, GmbHs und Stiftungen genießen erhebliche steuerliche Vorteile. Der Beitrag zeigt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, die vier Tätigkeitsbereiche einer gemeinnützigen Körperschaft und die Abzugsfähigkeit von Spenden.

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Das Wichtigste in Kürze

Das Gemeinnützigkeitsrecht regelt die steuerliche Privilegierung von gemeinnützigen Vereinen, gemeinnützigen GmbHs und gemeinnützigen Stiftungen. Lange war es ein Randgebiet und selten Gegenstand von Betriebsprüfungen; mit der wachsenden Zahl neu gegründeter gemeinnütziger Stiftungen rückt es stärker in den Fokus der Finanzverwaltung.

  • Steuerbegünstigte Körperschaften sind von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten; eine generelle Befreiung von der Umsatzsteuer gibt es nicht, steuerpflichtige Umsätze außerhalb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen aber dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent
  • Voraussetzung sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung, die selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden – festgelegt in der Satzung und umgesetzt in der tatsächlichen Geschäftsführung
  • Selbstlosigkeit verlangt eine zeitnahe Mittelverwendung bis zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Jahres; Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dürfen nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs ausgeglichen werden
  • Seit 2009 müssen neu gegründete Einrichtungen die Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO übernehmen; ob die Satzung den Anforderungen genügt, stellt das Finanzamt nach § 60a AO gesondert fest
  • Steuerlich zählt die Zuordnung zu vier Sphären: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb – steuerpflichtig ist nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, der Zweckbetrieb dient selbst dem steuerbegünstigten Zweck
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Umsätze und Löhne als Sonderausgaben abziehbar, darüber hinausgehende Beträge werden vorgetragen; Voraussetzung ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck

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