Das Wichtigste in Kürze
Fällt der Inhaber durch schwere Krankheit oder Tod aus, fehlt es kleinen und mittelständischen Betrieben oft an der Vollmacht, die sie handlungsfähig hält. Der Beitrag zeigt, was sich vorher regeln lässt.
- Im Vorfeld einer qualifizierten Person Prokura nach §§ 48 ff. HGB oder Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilen – die Prokura wird ins Handelsregister eingetragen und kann auf eine Filiale beschränkt werden
- Bevollmächtigten Zugang zu Darlehens-, Miet-, Arbeits- und Versicherungsverträgen sowie zu Jahresabschlüssen und Steuererklärungen der letzten drei Jahre verschaffen
- Notwendige IT-Passwörter hinterlegen und wiederkehrende Betriebsabläufe dokumentieren
- Bei der OHG vertritt im Krankheitsfall jeder Gesellschafter die Gesellschaft weiter; beim Kommanditisten stellt sich die Frage nicht
- Im Todesfall entscheidet, ob eine gewillkürte Erbfolge über Testament oder Erbvertrag vorliegt – weichenden Erben steht ein Pflichtteilsanspruch in Geld zu
