Das Wichtigste in Kürze
Zum Jahreswechsel 2019/2020 hat der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen auf den Weg gebracht. Betroffen sind Bauherren, Halter von Elektrofahrzeugen, Betriebe mit Registrierkassen und GmbH-Gesellschafter.
- Neue Sonderabschreibung nach § 7b EStG für den Mietwohnungsneubau: in den ersten vier Jahren zusätzlich fünf Prozent jährlich, Baukosten höchstens 3.000 Euro je Quadratmeter, Vermietung für mindestens zehn Jahre
- Elektrofahrzeuge: private Nutzungsbesteuerung von nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises bei einem Preis bis 40.000 Euro; das Laden beim Arbeitgeber bleibt steuer- und beitragsfrei
- Registrierkassen und PC-Kassensysteme brauchen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung – die Finanzverwaltung beanstandete das Fehlen bis zum 30. September 2020 nicht
- Ausgefallene Gesellschafterdarlehen: Der neue § 17 Abs. 2a EStG stellt die steuerliche Berücksichtigung wieder her, die der Bundesfinanzhof 2017 versagt hatte
