Das Wichtigste in Kürze
Die Corona-Jahre 2020 bis 2022 haben bei vielen Betrieben Verluste hinterlassen. Der Beitrag zeigt, wie sie sich steuerlich nutzen lassen – und welche Gestaltungen sie vernichten.
- Verluste des Einzelunternehmers werden gesondert festgestellt und sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig – im Todesfall gehen sie jedoch vollständig ungenutzt unter
- Der Verlustrücktrag reicht zwei Jahre zurück: Verluste aus 2022 lassen sich mit Gewinnen aus 2020 und 2021 verrechnen, die Erstattung bringt Liquidität
- Bis 2023 galten erhöhte Grenzen von zehn beziehungsweise 20 Millionen Euro, ab 2024 wieder eine beziehungsweise zwei Millionen Euro
- Vor einer geplanten Betriebsaufgabe sind vorhandene Verlustvorträge zwingend einzuplanen, sonst verfallen sie
- Bei der GmbH ist Vorsicht geboten, wenn Anteile übertragen werden oder ein neuer Gesellschafter eintritt – Verlustvorträge können dabei untergehen
