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Fachbeitrag

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Verluste sind nicht gleich verlustig.

Der Beitrag befasst sich mit unternehmerischen Verlusten und ihrer steueroptimalen Nutzung – insbesondere vor dem Hintergrund der Jahre 2020 bis 2022.

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Das Wichtigste in Kürze

Die Corona-Jahre 2020 bis 2022 haben bei vielen Betrieben Verluste hinterlassen. Der Beitrag zeigt, wie sie sich steuerlich nutzen lassen – und welche Gestaltungen sie vernichten.

  • Verluste des Einzelunternehmers werden gesondert festgestellt und sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig – im Todesfall gehen sie jedoch vollständig ungenutzt unter
  • Der Verlustrücktrag reicht zwei Jahre zurück: Verluste aus 2022 lassen sich mit Gewinnen aus 2020 und 2021 verrechnen, die Erstattung bringt Liquidität
  • Bis 2023 galten erhöhte Grenzen von zehn beziehungsweise 20 Millionen Euro, ab 2024 wieder eine beziehungsweise zwei Millionen Euro
  • Vor einer geplanten Betriebsaufgabe sind vorhandene Verlustvorträge zwingend einzuplanen, sonst verfallen sie
  • Bei der GmbH ist Vorsicht geboten, wenn Anteile übertragen werden oder ein neuer Gesellschafter eintritt – Verlustvorträge können dabei untergehen

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