Das Wichtigste in Kürze
Nachzahlungen wie Erstattungen werden verzinst. Der Beitrag klärt, wann der Zinslauf beginnt und mit welchem Satz gerechnet wird – letzterer wurde vom Bundesverfassungsgericht gekippt.
- Verzinst wird die festgesetzte Steuer nach einer Karenzzeit von 15 Monaten (§ 233a AO); Zuschlagsteuern und Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge bleiben außen vor
- Den bis dahin geltenden Satz von 0,5 Prozent je Monat hat das Bundesverfassungsgericht 2021 für unwirksam erklärt
- Für Verzinsungszeiträume bis 2018 gilt er weiter, ab 2019 sind es nur noch 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr
- Corona-bedingt wurde der Beginn des Zinslaufs verschoben: für die Steuer 2022 auf den 1. August 2024, für 2023 auf den 1. Juni 2025, für 2024 auf den 1. Mai 2026
- Der Zinslauf beginnt unabhängig davon, wie lange das Finanzamt für die Bearbeitung braucht
